Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. Dezember 1994
§ 6.06
§ 6.06 – Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.
Kurz erklärt
- Die §§ 6.04 und 6.05 sind nicht anwendbar, wenn schnelle Schiffe anderen Fahrzeugen begegnen.
- Diese Regelungen gelten auch nicht für Begegnungen zwischen schnellen Schiffen.
- Schnelle Schiffe müssen ihre Begegnungen untereinander kommunizieren.
- Die Kommunikation erfolgt über Funk.
- Es gibt spezielle Vorschriften für den Umgang mit schnellen Schiffen.